AGB
Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
- Allgemeines
- Für alle - auch zukünftigen - Lieferungen und Leistungen (nachfolgend nur als Lieferungen bezeichnet) der GUTEX Holzfaserplattenwerk H. Henselmann GmbH + Co. KG (nachfolgend auch als Verkäufer bezeichnet) gelten ausschließlich die nachstehenden Bedingungen, soweit schriftlich nicht etwas anderes vereinbart worden ist.
- Geschäftsbedingungen der Kunden des Verkäufers wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie gelten nur, soweit der Verkäufer ihnen schriftlich zustimmt.
- Angebote
- Alle Angebote und Listenpreise sind freibleibend.
- Verträge kommen erst durch schriftliche Auftragsbestätigung oder Lieferung durch den Verkäufer zustande. Mündliche Aufträge und Vereinbarungen, auch mit Vertretern und Mitarbeitern des Außendienstes, bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers.
- Die zum Angebot gehörigen Abbildungen, Zeichnungen, Farb-, Gewichts- und Maßangaben stellen nur Annäherungswerte dar, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
- Kreditwürdigkeit
- Bei Annahme von Aufträgen wird die Kreditwürdigkeit des Käufers vorausgesetzt.
- Ist diese Voraussetzung bei Abschluss des Vertrages nicht gegeben oder entfällt sie danach, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten oder sofortige Zahlung verlangen.
- Mangelnde Kreditwürdigkeit kann u. a. angenommen werden, wenn sich der Käufer mit der Bezahlung einer früheren Lieferung in Verzug befindet.
- Preise
- Die Preise des Verkäufers verstehen sich ausschließlich Mehrwertsteuer.
- Bei Lieferfristen von mehr als zwei Monaten gilt: Hat sich der Preis zum Zeitpunkt der Lieferung durch eine Änderung des Marktpreises oder durch Erhöhung der von in die Leistungserbringung einbezogenen Dritten verlangten Gegenleistungen und/oder Entgelte erhöht, so gilt der sich daraus ergebende höhere Preis.
- Lieferung, Lieferzeit
- Die Lieferfrist beginnt mit dem Zugang der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klärung aller Einzelheiten der Auftragsausführung und technischen Fragen sowie Erhalt einer vereinbarten Anzahlung.
- Unvorhergesehene, unvermeidbare und nicht vom Verkäufer zu vertretende Ereignisse (z.B. höhere Gewalt, Streiks und Aussperrungen, Betriebsstörungen, Schwierigkeiten in der Material- und Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie und Rohstoffen, Maßnahmen von Behörden, sowie Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Genehmigungen, insbesondere Import- und Exportlizenzen) verlängern die Lieferfrist um die Dauer der Störung und ihrer Auswirkungen. Dies gilt auch, wenn die Hindernisse bei einem Vorlieferanten des Verkäufers (und nicht vom Vorlieferanten zu vertreten sind) oder während eines bestehenden Verzuges eintreten. Ist die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer, sind beide Vertragspartner zum Rücktritt berechtigt. Schadensersatzansprüche sind in den vorgenannten Fällen ausgeschlossen.
- Bei einem etwaigen Lieferverzug, soweit er nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, ist die Haftung des Verkäufers im Falle einfacher Fahrlässigkeit auf 0,5 % pro vollendeter Woche des Verzuges, insgesamt jedoch auf max. 5 % des Netto-Rechnungsbetrages des vom Verzug betroffenen Teils der Lieferung begrenzt. Der Schadensersatzanspruch statt der Leistung gemäß Ziffer 11 wird dadurch nicht berührt. Der Käufer informiert den Verkäufer spätestens bei Vertragsschluss über Vertragsstrafen, die gegenüber seinem Abnehmer gelten.
- Verpackung
- Verpackungen nimmt der Verkäufer an seinem Geschäftssitz innerhalb der üblichen Geschäftszeiten zurück. Der Käufer trägt die Kosten der Rücksendung und Entsorgung. Die Verpackung muss sauber, frei von Fremdstoffen und nach Sorten sortiert zurückgegeben werden.
- Versand, Gefahrübergang, Teillieferung
- Der Versand erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart ist, auf Rechnung des Käufers.
- Teillieferungen sind zulässig - sofern dem Käufer zumutbar - und werden einzeln berechnet.
- Zahlung
- Rechnungen sind, soweit nichts anderes vereinbart ist, innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu zahlen.
- Gerät der Käufer mit einer Zahlung in Verzug, werden seine sämtlichen Zahlungsverpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Verkäufer fällig.
- Wird das Zahlungsziel (30 Tage) überschritten, können jährliche Zinsen ab Fälligkeit in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz berechnet werden, mindestens aber 10 % jährlich. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.
- Ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht des Käufers besteht nur für unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen.
- Eigentumsvorbehalt
- Das Eigentum an der gelieferten Ware bleibt vorbehalten; es geht auf den Käufer über, wenn er seine gesamten Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung getilgt hat.
- Die Vorbehaltsware ist von den übrigen Waren getrennt zu lagern, pfleglich zu behandeln und instand zu halten, als Eigentum des Verkäufers zu kennzeichnen und auf eigene Kosten gegen Verlust und Beschädigung ausreichend zum Neuwert zu versichern. Die Versicherungspolice sowie der Nachweis der Bezahlung der Prämien sind dem Verkäufer auf Verlangen vorzulegen. Ansprüche aus dem Versicherungsverhältnis tritt der Käufer bereits jetzt an den Verkäufer ab. Sobald das Eigentum auf den Käufer übergeht, entfällt die Abtretung.
- Die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den Käufer wird stets für den Verkäufer vorgenommen, ohne den Verkäufer zu verpflichten. Bei Vermischung und Verbindung mit anderen Waren erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Ware im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu dem der anderen Materialien.
- Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware oder die neue Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt dem Verkäufer jedoch bereits jetzt alle Forderungen in voller Höhe im voraus ab, die ihm aus der Weiterveräußerung oder Weiterverwendung erwachsen.
- Der Käufer ist berechtigt, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen einzuziehen, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt.
- Kommt der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nach, kann der Verkäufer die Befugnis zur Weiterveräußerung und zur Weiterverwendung widerrufen und verlangen, dass der Käufer dem Verkäufer die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und seinen Schuldnern die Abtretung mitteilt.
- Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware sind dem Verkäufer unverzüglich mitzuteilen. Kosten, die durch die Abwehr eines Zugriffs entstehen, übernimmt der Käufer, sofern sie nicht beim Dritten beigetrieben werden können.
- Übersteigt der Wert der Sicherheiten die Forderungen des Verkäufers um mehr als 20 %, gibt er auf Verlangen des Käufers insoweit die Sicherheiten nach dessen Wahl frei.
- Haftung für Mängel
- Der Käufer hat Mängel hinsichtlich der gelieferten Ware unverzüglich nach der Bereitstellung durch den Verkäufer zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
- Die Verletzung von Rechten Dritter stellt nur dann einen Mangel dar, wenn diese Schutzrechte in der Bundesrepublik Deutschland bestehen.
- Bei berechtigten Beanstandungen wird der Verkäufer nach seiner Wahl Ersatz liefern oder die Ware nachbessern. Sollte die Nachbesserung fehlschlagen, unberechtigt verweigert oder verzögert werden, kann der Käufer nach dem fruchtlosen Ablauf einer angemessenen Nachfrist eine Herabsetzung des Preises verlangen oder – bei erheblichen Mängeln – vom Vertrag zurücktreten und nach Maßgabe der Ziff. 11 Schadensersatz statt der Leistung verlangen. Kosten der Nachbesserung, die dadurch entstehen, dass die gekaufte Sache nach der Lieferung an einen anderen Ort als die gewerbliche Niederlassung des Käufers verbracht wurde, sind vom Käufer zu übernehmen und vom Verkäufer zu erstatten.
- Die Verjährungsfrist beträgt 12 Monate ab Gefahrübergang, soweit der Verkäufer nicht wegen Körperschäden haftet, seine Pflichten nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, den Mangel arglistig verschwiegen, oder insoweit eine darüber hinausgehende Garantie übernommen hat oder zwingend eine längere gesetzliche Frist vorgesehen ist.
- Allgemeine Haftung
- Schadensersatzansprüche – gleich welcher Art – gegen den Verkäufer sind ausgeschlossen, wenn er, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen die Schäden durch einfache Fahrlässigkeit verursacht haben. Dieser Haftungsausschluss gilt weder bei Körperschäden, noch bei der Übernahme einer vertraglichen Garantie, noch bei einer Verletzung wesentlicher Vertragsverpflichtungen, welche die Erfüllung des Vertragszwecks gefährden. Dabei ist die Haftung des Verkäufers jedoch auf den Umfang der Garantie bzw. bei fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt. Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.
- Schadensersatzansprüche verjähren ein Jahr, nachdem der Käufer Kenntnis vom Schaden und seiner Ersatzpflicht erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen Körperschäden und wegen Mängeln bleiben hiervon unberührt.
- Erfüllungsort
- Erfüllungsort ist Gutenburg / 79761 Waldshut-Tiengen.
- Anwendbares Recht, Gerichtsstand
- Es gilt deutsches Recht. Das UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 ist ausgeschlossen.
- Gerichtsstand ist Waldshut-Tiengen.
Stand 08/2022